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Autokaufrecht - Mängel und Gewährleistung
Anwalt Autokauf: Beim Kauf eines Fahrzeugs passiert folgendes leider sehr häufig: bei der Probefahrt war noch alles sehr gut. Doch (kurz) nach dem Kauf treten Mängel am Fahrzeug auf. Der Käufer fragt sich sodann: Was kann ich machen? Steht mir eine Gewährleistung durch den Verkäufer zu? Im Folgenden wollen wir uns wichtige Fragen aus unserer Anwaltspraxis zum Thema Autokauf ansehen. Wir sind eine auf das Autokaufrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main. Wenn es um Autos und Gewährleistung geht, benötigen Sie einen auf Autokauf spezialisierten Anwalt. Wir verfügen hier über viel Erfahrung und können Ihnen helfen.
Autokaufrecht - Wann liegt ein Sachmangel vor?
Der Käufer hat nur dann Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer, wenn das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Ob ein Sachmangel vorliegt, ist an Hand des § 434 BGB zu beantworten. Das Gesetz unterscheidet danach zwischen dem subjektiven und dem objektiven Fehlerbegriff. Subjektiver Fehlerbegriff bedeutet: Was haben die Parteien vorliegend vereinbart? Weicht die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ab? Objektiver Fehlerbegriff bedeutet: Eignet sich das gekaufte Auto für die gewöhnliche Verwendung? Entscheidend ist dann aber auch, dass der Mangel – ob objektiv oder subjektiv – bereits bei Gefahrübergang vorlag. Das bedeutet: Bei Übergabe des Fahrzeugs muss der Mangel vorgelegen haben.
Macht es einen Unterschied ob der Verkäufer ein Privater oder Händler ist?
Ja, in mehrfacher Hinsicht. So kann bspw. ein privater Verkäufer grundsätzlich Gewährleistungsrechte komplett vertraglich ausschließen. Ein Händler kann dies hingegen nicht, wenn der Käufer eine Privatperson ist. In diesem Fall muss der Händler mindestens ein Jahr lang Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen. Ein weiterer Unterschied zwischen einem privatem Verkäufer und einem Händler: Bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf (d.h. Verkäufer ist ein Unternehmer, Käufer ist eine Privatperson) gibt es nach § 477 BGB eine Beweislastumkehr. Dies bedeutet folgendes: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Bei einem privaten Verkäufer gilt diese Beweislastumkehr allerdings nicht.
Ist ein Haftungsausschluss bei einem privaten Verkäufer immer zulässig?
Anwalt Autokauf: Ein privater Verkäufer kann Gewährleistungsrechte grundsätzlich ausschließen. Das ist richtig. Allerdings ist ein Gewährleistungsausschluss nicht immer zulässig. So ist bspw. ein Gewährleistungsausschluss für vertraglich zugesicherte Eigenschaften auch dann nicht zulässig, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Als Käufer sollte man hier nicht zu leicht aufgeben. Im Zweifelsfall besser immer durch einen spezialisierten Anwalt beraten lassen.
Ein Mangel liegt vor - Welche Rechte hat der Käufer?
Liegt ein Sachmangel bei Gefahrübergang vor, so kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Hierunter versteht man die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Nur wenn die Nacherfüllung scheitert oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer weitere Rechte (z.B. Rücktritt vom Vertrag, Minderung etc.) ausüben. Man spricht hier vom sog. Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung.
Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?
Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Wie oft darf der Verkäufer nachbessern?
Nach § 440 S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Welche Rechte hat der Käufer wenn die Nacherfüllung fehlschlägt bzw. der Verkäufer diese verweigert?
In diesem Fall bestimmen sich die weiteren Rechte des Käufers nach § 437 Nr. 2 bzw. § 437 Nr. 3 BGB. Danach kann der Käufer entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In Betracht kommen auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche.
Rücktritt oder Minderung?
Rücktritt oder “nur” den Kaufpreis mindern? Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Ein Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist. Wann ist dies der Fall? Hier hat der BGH folgenden Grundsatz aufgestellt: bei einem behebbaren Mangel müssen die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises überstiegen. Allerdings hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung vom 28.05.2014 (Az: VIII ZR 94/13) aufgezeigt, dass eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Auch wenn bei einem behebbaren Mangel die Kosten der Mängelbeseitigung unterhalb der 5 %-Grenze liegen, könne der Mangel aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) dennoch erheblich sein.
Anwalt Autokauf - Wir helfen Ihnen
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