Ja, in mehrfacher Hinsicht. So kann bspw. ein privater Verkäufer grundsätzlich Gewährleistungsrechte komplett vertraglich ausschließen. Ein Händler kann dies hingegen nicht, wenn der Käufer eine Privatperson ist. In diesem Fall muss der Händler mindestens ein Jahr lang Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen. Ein weiterer Unterschied zwischen einem privatem Verkäufer und einem Händler: Bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf (d.h. Verkäufer ist ein Unternehmer, Käufer ist eine Privatperson) gibt es nach § 477 BGB eine Beweislastumkehr. Dies bedeutet folgendes: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Bei einem privaten Verkäufer gilt diese Beweislastumkehr allerdings nicht.