Der High Court of England and Wales hat in einer Entscheidung vom 06.04.2020 (Az.: [2020] EWHC 783 (QB) festgestellt, dass die in den Motoren des Typs EA 189 verwendete Software als illegale “Abschalteinrichtung” i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu werten ist.
Warum könnte eine Entscheidung eines Gerichts aus England und Wales auch für deutsche Verbraucher wichtig sein?
Dies liegt daran, dass in absehbarer Zeit (vermutlich bereits Ende April 2020), die Generalanwältin Frau Elenor Sharpston in einem der wichtigsten Verfahren zum Dieselskandal vor dem EuGH (Az. C-693/18) ihre Schlussanträge stellen wird. Bei diesem Verfahren vor dem EuGH geht es um ein Vorlageverfahren eines französischen Gerichts. Bei dem Vorlageverfahren geht es darum, ob die in EA 189-Motoren verwendete Software als illegale “Abschalteinrichtung” i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu werten ist.
Im Kern geht es also genau darum, was der High Court of England and Wales in seiner Entscheidung vom 06.04.2020 bereits behandelt hat. Generalanwältin Frau Elenor Sharpston ist Britin. Der EuGH misst den Schlussanträgen des Generalanwalts grundsätzlich große Bedeutung zu.
Es bleibt daher spannend, wie der EuGH in dem Verfahren C-693/18 entscheiden wird. Eines ist aber klar: Die Entscheidung des EuGH wird für die deutschen Gerichte – und damit auch für Verbraucher in Deutschland – überragende Bedeutung haben.