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Kündigung und Kündigungsschutzklage
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und wollen sich dagegen wehren? Dann müssen Sie schnell handeln. Mit dem Erhalt der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, sich gegen die Kündigung rechtlich zu wehren. Machen Sie das nicht und die Frist verstreicht, wird die Kündigung wirksam, egal ob die Kündigung in der Sache gerechtfertigt gewesen ist.
Wann ist die Kündigung wirksam?
Es müssen zunächst einmal bestimmte Formvoraussetzungen erfüllt sein. So setzt die Wirksamkeit einer Kündigung voraus, dass diese schriftlich erfolgt ist. Dies ergibt sich aus § 623 BGB. Danach reicht es bspw. nicht aus, wenn eine Kündigung per E-Mail erfolgt. Eine Kündigung per E-Mail ist daher unwirksam.
Die Wirksamkeit der Kündigung setzt zudem voraus, dass die Kündigungsfrist gewahrt ist. Die Kündigungsfristen ergeben sich in der Regel aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder auch aus Betriebsvereinbarungen. Ist nichts ausdrücklich vertraglich geregelt, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 626 BGB.
Welche Kündigungsarten gibt es?
Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen der ordentlichen (fristgemäßen) und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.
Bei der ordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis nur innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt werden. Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, dann muss die Kündigung entweder aufgrund von personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen oder aus betriebsbedingten Gründen erfolgt sein. Nur wenn ein solcher Grund vorliegt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam ordentlich kündigen.
Nach § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines “wichtigen Grundes” außerordentlichen (fristlos) gekündigt werden. Wann ein solcher “wichtiger Grund” i.S.d. § 626 BGB vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden und ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Das Gesetz sagt dazu, dass dem Vertragspartner die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger “zugemutet werden kann”.
Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall Anwendung findet oder wie Sie sonst am besten gegen die Kündigung vorgehen sollten, erklären wir Ihnen im Rahmen eines Erstgesprächs.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Kündigung haben, können Sie uns sehr gerne eine Nachricht über das folgende Kontaktformular übersenden und uns Ihr Anliegen schildern. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Wenn Sie möchten, können Sie über das Kontaktformular auch bereits Unterlagen mit beifügen. So können wir im Rahmen unserer kostenlosen Erstprüfung schon einmal Ihre Unterlagen prüfen und schauen, wie wir Ihnen am besten helfen können.