Leasing
Der Begriff “Leasing” stammt aus dem englischen Wort “to lease” (mieten, pachten). Im deutschen Recht ist der Leasingvertrag nicht gesondert gesetzlich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden auf den Leasingvertrag im Wesentlichen die Vorschriften zum Mietrecht Anwendung. Als Leasingobjekt kommen sowohl bewegliche als auch unbewegliche Vermögensgegenstände in Betracht. Bei den beweglichen Vermögensgegenständen wird heutzutage sehr viel geleased, angefangen von dem klassischen Kfz-Leasing bis hin zu Leasingverträgen über Computer, Arbeitsmaschinen und Büroausstattung (Fax, Drucker etc.). Beim Finanzierungsleasing existiert ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Leasingnehmer, der Leasinggesellschaft und dem Lieferanten. Probleme beim Leasingvertrag können bspw. dann auftreten, wenn die Parteien sich bei Beendigung des Leasingvertrages darüber streiten, ob sich der Leasinggegenstand (z.B. die Arbeitsmaschine) noch in einem vertragsgemäßem Zustand befindet. Bei solchen und ähnlichen Problemen rund um das Leasingrecht können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Im Leasingrecht beraten wir insbesondere zu folgenden Themen:
Vertragsgestaltung
Durch gute und rechtssichere Vertragsgestaltung kann das Risiko von Rechtsstreitigkeiten minimiert werden. Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihres Leasingvertrages.
Widerruf Leasingvertrag
Der Widerruf des Leasingvertrages kann eine Möglichkeit sein, das “ungeliebte” Diesel-Fahrzeug zurückgeben und sich die gezahlten Leasingraten zurückholen zu können.
Prozessvertretung
Wir vertreten Sie außergerichtlich und notfalls setzen wir Ihre Rechte auch gerichtlich durch